Page 3 - SAV Satzung
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5.  die Mitgliederversammlung.

               (2) Wahl der Organe.
               1.  Die Mitglieder des erweiterten Vorstands, 2 Rechnungsprüfer sowie die auf Vorschlag des
                  Vorstands zu wählenden Beisitzer  werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
               2.  Die Fachwarte, Abteilungsleiter sowie die Betreuer der Ski- und Wanderhütte und der Tech-
                  nische Leiter werden vom Ausschuss gewählt.
               3.  Alle ehrenamtlichen Mitarbeiter werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Bei vorzeitigem
                  Ausscheiden wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. Ausnahmen kann das
                  zuständige Organ festlegen.

                                                            § 10
                                                  Mitgliederversammlung

               1. Die Ortsgruppe hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab, die vom Vorsitzen-
               den einberufen und geleitet wird.
               Bei Bedarf kann, auf schriftliches Verlangen von 10% der Mitglieder der Ortsgruppe muss, eine
               außerordentliche  Mitgliederversammlung  einberufen  werden.  Die  Einberufung  der  Mitglieder-
               versammlung erfolgt durch Bekanntmachung im örtlichen Mitteilungsblatt. Die Einberufungsfrist
               beträgt mindestens 7 Tage.
               2. Der Vorsitzende, die Fachwarte, Abteilungsleiter und Betreuer berichten über ihre Tätigkeit
               im abgelaufenen Geschäftsjahr, der Kassier berichtet über das Ergebnis der Jahresrechnung,
               die Rechnungsprüfer teilen das Ergebnis ihrer Prüfung mit. Nach einer Aussprache stimmt die
               Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands und des Kassiers ab.
               3.  Die  Mitgliederversammlung  ist  zuständig  für  Satzungsänderungen  und  die  Auflösung  des
               Vereins. Diese bedürfen einer  Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten
               Mitglieder.
               4. Bei Wahlen und Abstimmungen sind alle der Ortsgruppe angehörenden Mitglieder, die das
               16. Lebensjahr vollendet haben, wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar.

                                                            § 11
                                                        Ausschuss

               Der Ausschuss unterstützt den Vorstand, die Fachwarte, Abteilungsleiter und Betreuer bei ihrer
               Tätigkeit. Er setzt die Höhe des Ortsgruppen-Zuschlags zum Vereinsbeitrag fest.

                                                            § 12
                                                        Abteilungen

               Auf  Vorschlag  des  Vorstands  können  durch  Beschluss  des  Ausschusses  Abteilungen  in  der
               Ortsgruppe gebildet werden. Mitglied einer Abteilung kann nur sein, wer Mitglied des Schwäbi-
               schen Albvereins e. V. ist. Über die Notwendigkeit der Buchführung ihrer Einnahmen und Aus-
               gaben, sowie Vorlage der Kassenunterlagen gegenüber dem erweiterten Vorstand entscheidet
               der Ausschuss.

                                                            § 13
                                                      Jugendgruppen

               Die Jugendmitglieder können eine oder mehrere Jugendgruppen der Schwäbischen Albvereins-
               jugend innerhalb der Ortsgruppe bilden. Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie die Wahl
               der Jugendgruppenleiter richten sich nach der Satzung des Schwäbischen Albvereins e.V. und
               nach  der  Jugendordnung  der  Schwäbischen  Albvereinsjugend.  Die  Jugendgruppen  werden
               durch den Fachwart für Jugend und Familie im Ausschuss vertreten.



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