Page 3 - SAV Satzung
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5. die Mitgliederversammlung.
(2) Wahl der Organe.
1. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands, 2 Rechnungsprüfer sowie die auf Vorschlag des
Vorstands zu wählenden Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Die Fachwarte, Abteilungsleiter sowie die Betreuer der Ski- und Wanderhütte und der Tech-
nische Leiter werden vom Ausschuss gewählt.
3. Alle ehrenamtlichen Mitarbeiter werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Bei vorzeitigem
Ausscheiden wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. Ausnahmen kann das
zuständige Organ festlegen.
§ 10
Mitgliederversammlung
1. Die Ortsgruppe hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab, die vom Vorsitzen-
den einberufen und geleitet wird.
Bei Bedarf kann, auf schriftliches Verlangen von 10% der Mitglieder der Ortsgruppe muss, eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einberufung der Mitglieder-
versammlung erfolgt durch Bekanntmachung im örtlichen Mitteilungsblatt. Die Einberufungsfrist
beträgt mindestens 7 Tage.
2. Der Vorsitzende, die Fachwarte, Abteilungsleiter und Betreuer berichten über ihre Tätigkeit
im abgelaufenen Geschäftsjahr, der Kassier berichtet über das Ergebnis der Jahresrechnung,
die Rechnungsprüfer teilen das Ergebnis ihrer Prüfung mit. Nach einer Aussprache stimmt die
Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands und des Kassiers ab.
3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Satzungsänderungen und die Auflösung des
Vereins. Diese bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
4. Bei Wahlen und Abstimmungen sind alle der Ortsgruppe angehörenden Mitglieder, die das
16. Lebensjahr vollendet haben, wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar.
§ 11
Ausschuss
Der Ausschuss unterstützt den Vorstand, die Fachwarte, Abteilungsleiter und Betreuer bei ihrer
Tätigkeit. Er setzt die Höhe des Ortsgruppen-Zuschlags zum Vereinsbeitrag fest.
§ 12
Abteilungen
Auf Vorschlag des Vorstands können durch Beschluss des Ausschusses Abteilungen in der
Ortsgruppe gebildet werden. Mitglied einer Abteilung kann nur sein, wer Mitglied des Schwäbi-
schen Albvereins e. V. ist. Über die Notwendigkeit der Buchführung ihrer Einnahmen und Aus-
gaben, sowie Vorlage der Kassenunterlagen gegenüber dem erweiterten Vorstand entscheidet
der Ausschuss.
§ 13
Jugendgruppen
Die Jugendmitglieder können eine oder mehrere Jugendgruppen der Schwäbischen Albvereins-
jugend innerhalb der Ortsgruppe bilden. Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie die Wahl
der Jugendgruppenleiter richten sich nach der Satzung des Schwäbischen Albvereins e.V. und
nach der Jugendordnung der Schwäbischen Albvereinsjugend. Die Jugendgruppen werden
durch den Fachwart für Jugend und Familie im Ausschuss vertreten.
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