Page 2 - SAV Satzung
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§ 3
                                                       Mitgliedschaft

               Mitglieder des Vereins sind in der Regel die im Gebiet der Ortsgruppe wohnhaften Mitglieder
               des Schwäbischen Albvereins e. V., sofern sie nicht Einzelmitglieder oder Mitglieder einer ande-
               ren Ortsgruppe sind.

                                                            § 4
                                                 Gemeinnützige Aufgabe

               Der  Verein  verfolgt  ausschließlich  und  unmittelbar  gemeinnützige  Zwecke  im  Sinne  des  Ab-
               schnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

                                                            § 5
                                                 Uneigennützige Zwecke

               Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

                                                            § 6
                                                     Mittelverwendung

               Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglie-
               der  erhalten  grundsätzlich  keine  Zuwendungen  aus  Mitteln  des  Vereins.  Der  Vorstand  kann
               aber bei Bedarf für Vereinsämter eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung
               im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

                                                            § 7
                                              Begünstigungseinschränkung

               Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
               unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

                                                            § 8
                                                  Vermögenszuwendung

               Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
               Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte
               Körperschaft  die  es  unmittelbar  und  ausschließlich  für  gemeinnützige  Zwecke  i. S. d.  §  2  zu
               verwenden hat. Über die Verwendung des Vermögens bei der Auflösung des Vereins entschei-
               det die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung bestimmt.

                                                            § 9
                                                    Organe des Vereins

               (1) Die Organe des Vereins sind:
               1.  Der Vorsitzende,
               2.  der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern,
               3.  der erweiterte Vorstand, bestehend aus dem Vorstand, dem Kassier, dem Schriftführer und
                  der Mitgliederverwaltung
               4.  der Ausschuss, bestehend aus
                   a)  dem erweiterten Vorstand,
                   b)  den Fachwarten für Wandern, für Wege und für Naturschutz sowie für Jugend und Fami-
                      lie
                   c)  den Leitern der nach § 12 gebildeten Abteilungen,
                   d)  bis zu 4 Beisitzern
                   e)  dem Betreuer der Ski- und Wanderhütte,
                   f)  dem Betreuer der Liftanlage und anderen technischen Einrichtungen (Technischer Lei-
                      ter)
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