Page 2 - SAV Satzung
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§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind in der Regel die im Gebiet der Ortsgruppe wohnhaften Mitglieder
des Schwäbischen Albvereins e. V., sofern sie nicht Einzelmitglieder oder Mitglieder einer ande-
ren Ortsgruppe sind.
§ 4
Gemeinnützige Aufgabe
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-
schnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 5
Uneigennützige Zwecke
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 6
Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglie-
der erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand kann
aber bei Bedarf für Vereinsämter eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung
im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 7
Begünstigungseinschränkung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8
Vermögenszuwendung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i. S. d. § 2 zu
verwenden hat. Über die Verwendung des Vermögens bei der Auflösung des Vereins entschei-
det die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung bestimmt.
§ 9
Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorsitzende,
2. der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern,
3. der erweiterte Vorstand, bestehend aus dem Vorstand, dem Kassier, dem Schriftführer und
der Mitgliederverwaltung
4. der Ausschuss, bestehend aus
a) dem erweiterten Vorstand,
b) den Fachwarten für Wandern, für Wege und für Naturschutz sowie für Jugend und Fami-
lie
c) den Leitern der nach § 12 gebildeten Abteilungen,
d) bis zu 4 Beisitzern
e) dem Betreuer der Ski- und Wanderhütte,
f) dem Betreuer der Liftanlage und anderen technischen Einrichtungen (Technischer Lei-
ter)
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